Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland
Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland§ 11 Organisation, Aufgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29820/11#abs-1 (1) Die Verwaltung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland ist eine Abteilung innerhalb der Verwaltung des LVR. Sie wird durch eine Landesrätin/einen Landesrat geleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29820/11#abs-2 (2) Die Leiterin/Der Leiter der Verwaltung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland führt die laufenden Geschäfte des LVR-Landesjugendamtes Rheinland. Sie/Er bereitet die Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses vor und führt sie aus. Sie/Er unterrichtet die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29820/11#abs-3 (3) Leitende Funktionen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden.