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§ 10 NW_29820 (Nordrhein-Westfalen) — Unterausschüsse

Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss kann für einzelne Aufgaben des LVR-Landesjugendamtes Rheinland beratende Unterausschüsse aus seinen Mitgliedern bilden.

(2) Die Unterausschüsse wählen die Vorsitzende/den Vorsitzenden und deren Stellvertretung, falls nicht der Landesjugendhilfeausschuss die Vorsitzende/den Vorsitzenden gewählt hat.

(3) Alle Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses erhalten die Niederschriften über die Sitzungen der Unterausschüsse.

(4) Im Übrigen gilt das Verfahren gemäß § 9 entsprechend.

3. Die Verwaltung des LVR-Landesjugendamts Rheinland