(1) Der Landesjugendhilfeausschuss kann für einzelne Aufgaben des LVR-Landesjugendamtes Rheinland beratende Unterausschüsse aus seinen Mitgliedern bilden.
(2) Die Unterausschüsse wählen die Vorsitzende/den Vorsitzenden und deren Stellvertretung, falls nicht der Landesjugendhilfeausschuss die Vorsitzende/den Vorsitzenden gewählt hat.
(3) Alle Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses erhalten die Niederschriften über die Sitzungen der Unterausschüsse.
(4) Im Übrigen gilt das Verfahren gemäß § 9 entsprechend.
3. Die Verwaltung des LVR-Landesjugendamts Rheinland