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# § 4 NW_29799 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsleitung, Ausbildungspersonal

VAPaF  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildungsbehörde benennt eine fachlich befähigte Beschäftigte oder einen fachlich befähigten Beschäftigten zur Ausbildungsleitung.

(2) Die Ausbildungsleitung erstellt in Abstimmung mit den Ausbildungsstellen den Ausbildungsplan. Sie ist verantwortlich für die Einhaltung der Ausbildungsvoraussetzungen und überwacht die Ausbildung.

(3) Die Ausbildungsstellen benennen jeweils eine Ausbilderin oder einen Ausbilder und teilen diese Person der Ausbildungsleitung mit.

(4) Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat die Ausbildung durchzuführen, überzeugt sich regelmäßig vom Ausbildungsfortschritt und weist auf Mängel hin.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_29799 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/4

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