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# § 23 NW_29799 (Nordrhein-Westfalen) — Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

VAPaF  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss stellt das nach § 22 ermittelte Gesamtergebnis der Ausbildung fest.

(2) Die Prüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist. Abweichend davon ist die Prüfung nicht bestanden, wenn die mündliche oder praktische Prüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden ist.

(3) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.

(4) Der Prüfungsausschuss teilt der zu prüfenden Person am letzten Prüfungstag mit, ob und mit welchem Gesamtergebnis sie die Prüfung bestanden hat. Als Termin des Bestehens der Prüfung ist der Tag der letzten Prüfungsleistung anzusetzen.

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Zitiervorschlag: § 23 NW_29799 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/23

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