(1) Die oder der Auszubildende reicht den Antrag auf Zulassung zur Prüfung unmittelbar nach Beendigung des Lehrgangs bei der Ausbildungsbehörde ein. Diese leitet den Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter.
(2) Dem Antrag sind als beglaubigte Überdrucke beizufügen:
1. Teilnahmebescheinigung gemäß § 7 Abs. 5,
2. Leistungsnachweis gemäß § 8 Abs.1,
3. bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 21 Abs. 1.