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§ 9 NW_29765 (Nordrhein-Westfalen) — Geschäftsstelle der Stiftung

SfH-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung unterhält an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle.

(2) Die Geschäftsstelle wird von der administrativen Geschäftsführerin oder dem administrativen Geschäftsführer geleitet. Die administrative Geschäftsführerin oder der administrative Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter des Personals der Stiftung. Sie oder er trifft die arbeitsrechtlichen Entscheidungen.

(3) Auf das Personal der Stiftung finden die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Sitzlandes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen Anwendung.