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SfH-Gesetz§ 12 Dienstrechtliche Regelungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/12#abs-1 (1) Das zum Stichtag 31. Dezember 2008 bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) vorhandene beamtete Personal bleibt im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und wird auf der Grundlage von § 123a Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz oder einer diese Regelung ersetzenden Rechtsnorm im Beamtenstatusgesetz zu der ihren Ämtern entsprechenden Tätigkeit der Stiftung zugewiesen. Die Zuweisung lässt die Befugnisse des Stiftungsrates gemäß § 7 Absatz 1 unberührt. Das Ministerium führt die Zuweisung durch. Es kann diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Bis zur endgültigen Bestandskraft der Zuweisung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Stiftungsrats Dienstvorgesetzter des Personals der vormaligen Zentralstelle sowie Widerspruchsbehörde in den das Beamtenverhältnis betreffenden Angelegenheiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/12#abs-2 (2) Die Stiftung tritt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des Landes in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen mit Personen ein, die an der Zentralstelle beschäftigt sind oder ausgebildet werden. § 613a Bürgerliches Gesetzbuch findet keine Anwendung. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Umbildung sind ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/12#abs-3 (3) Betriebsbedingte Kündigungen von Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern, deren bestehende Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 von der Stiftung übernommen werden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Angebot einer anderen Landesdienststelle auf eine vergleichbare Weiterbeschäftigung an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes endgültig ablehnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/12#abs-4 (4) Die Stiftung ist verpflichtet, unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für alle nach deren Satzung versicherbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schließen und die für die Beteiligung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten. Die Stiftung haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Stiftung, die daraus folgen, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Stiftung nicht zustande kommt. Der Umfang der Haftung ist auf die Höhe der Leistungen beschränkt, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Pflichtversicherung gegenüber der VBL beanspruchen können, wenn die Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Stiftung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam werden würde. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Wirksamwerden der Beteiligungsvereinbarung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/12#abs-5 (5) Die dem Aufgabenbereich der Zentralstelle zuzurechnenden Rechte und Pflichten des Landes gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes im Wege der Gesamtsrechtsnachfolge auf die Stiftung über. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Die Inanspruchnahme des Landesamtes für Besoldung und Versorgung durch die Stiftung erfolgt unentgeltlich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/12#abs-6 (6) Wahlberechtigt im Sinne von § 10 Landespersonalvertretungsgesetz zu der bei der Stiftung zu bildenden Personalvertretung ist auch das beamtete Personal, das der Stiftung gemäß Absatz 1 zugewiesen ist. Die bei der Zentralstelle gebildete Personalvertretung nimmt bis zur Neuwahl die Aufgaben der Personalvertretung der Stiftung wahr.