Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KHZVV
KHZVV§ 9 Geschäftsstelle
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29740/9#abs-1 (1) Jeder Schiedsstelle ist eine Geschäftsstelle zuzuordnen. Eine Geschäftsstelle kann auch mehreren Schiedsstellen zugeordnet werden, soweit die Beteiligten nach § 18a Absatz 1 Satz 1 KHG mehrere Schiedsstellen gebildet haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29740/9#abs-2 (2) Die Geschäftsstellen werden bei einer oder mehreren beteiligten Organisatoren gebildet und mit ihnen organisatorisch verbunden. Die Kosten der Geschäftsstelle tragen die Beteiligten nach § 18a KHG jeweils zur Hälfte. Die Beteiligten nach § 18a Absatz 1 Satz 1 KHG vereinbaren das Nähere über die Kosten der Geschäftsstelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29740/9#abs-3 (3) Die Geschäftsstelle ist für den laufenden Betrieb der Schiedsstelle, insbesondere die Vorbereitung der einzelnen Sitzungen, verantwortlich; insoweit unterliegt sie den Weisungen des vorsitzenden Mitglieds.