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§ 9 NW_29740 (Nordrhein-Westfalen) — Geschäftsstelle

KHZVV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Schiedsstelle ist eine Geschäftsstelle zuzuordnen. Eine Geschäftsstelle kann auch mehreren Schiedsstellen zugeordnet werden, soweit die Beteiligten nach § 18a Absatz 1 Satz 1 KHG mehrere Schiedsstellen gebildet haben.

(2) Die Geschäftsstellen werden bei einer oder mehreren beteiligten Organisatoren gebildet und mit ihnen organisatorisch verbunden. Die Kosten der Geschäftsstelle tragen die Beteiligten nach § 18a KHG jeweils zur Hälfte. Die Beteiligten nach § 18a Absatz 1 Satz 1 KHG vereinbaren das Nähere über die Kosten der Geschäftsstelle.

(3) Die Geschäftsstelle ist für den laufenden Betrieb der Schiedsstelle, insbesondere die Vorbereitung der einzelnen Sitzungen, verantwortlich; insoweit unterliegt sie den Weisungen des vorsitzenden Mitglieds.