Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KHZVV
KHZVV§ 8 Erstattung der Auslagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29740/8#abs-1 (1) Die von den beteiligten Organisationen bestellten Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitverlust nach den von den bestellenden Organisationen festgelegten Grundsätzen. Der Anspruch richtet sich gegen die bestellende Organisation.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29740/8#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle und seine Stellvertretungen erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nach der höchsten Reisekostenstufe. Ein Pauschalbetrag für sonstige Barauslagen und als Entschädigung für Zeitverlust je Schiedsstellenverfahren wird durch die beteiligten Organisationen festgelegt. Die Ansprüche des vorsitzenden Mitglieds und seiner Stellvertretungen richten sich gegen die für die Geschäftsführung der Schiedsstelle zuständige Stelle.