Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KHZVV
KHZVV§ 3 Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde
Stand: 26.08.2026
Die Kreisordnungsbehörde ist zuständig für die Entscheidung über die Erteilung einer Konzession nach § 30 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung. Ihr wird auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 144 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung übertragen.