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KHZVV

§ 2 Zuständigkeit des Ministeriums

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für

1. die Genehmigung des Abschlusses und der Ablehnung von Versorgungsverträgen nach § 109 Absatz 3 Satz 2 SGB V sowie die Genehmigung nach § 110 Absatz 2 Satz 2 SGB V,

2. die Bestellung des Vorsitzes und der Stellvertretung nach § 18a Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz KHG,

3. die Rechtsaufsicht über die Schiedsstellen nach § 18a Absatz 5 KHG,

4. das Auskunftsverlangen nach § 28 Absatz 1 KHG,

5. die Bestellung und Berufung der Mitglieder des Landespflegesatzausschusses sowie die Geschäftsführung dieses Ausschusses nach § 23 Absatz 1 und 2 BPflV,

6. die Genehmigung des landesweiten Basisfallwertes nach § 14 Absatz 1 KHEntgG,

7. die Genehmigung einer Vereinbarung oder Festsetzung der Schiedsstelle nach § 17a Absatz 8 Satz 2 KHG zur Höhe des Ausgleichsfonds, den Ausbildungszuschlägen und den Verfahrensregelungen gemäß § 17a Absatz 5 Satz 1 KHG,

8. die Durchführung von Sonderprogrammen, soweit vom Haushaltsgesetzgeber ausdrücklich ausgewiesen,

9. die Durchführung von Maßnahmen im Bereich des Krankenhauswesens nach den §§ 21 und 22 Absatz 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), welches zuletzt durch Artikel 144 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.

§ 1 § 3