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§ 3 NW_29740 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde

KHZVV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kreisordnungsbehörde ist zuständig für die Entscheidung über die Erteilung einer Konzession nach § 30 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung. Ihr wird auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 144 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung übertragen.