(1) Eine Schülerin oder ein Schüler erwirbt mit einem Abschluss gemäß § 3 die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wenn sie oder er die Anforderungen des § 43 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I erfüllt. Sie oder er kann die Schullaufbahn in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe fortsetzen.
(2) Über die Berechtigung zum Besuch der Jahrgangsstufen 12 und 13 an Waldorfschulen entscheiden die Schulen selbst.