(1) Eine Schülerin oder ein Schüler erwirbt am Ende der Klasse 11 einen dem Erweiterten Ersten Schulabschluss gleichwertigen Abschluss, wenn sie oder er nach dem Abschlussverfahren (§ 5) die Versetzungsanforderungen der Hauptschule (§ 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 und 2 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I) erfüllt.
(2) Als Fächer im Sinne von § 25 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I gelten
1. Deutsch,
2. Mathematik,
3. der Lernbereich Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Chemie),
4. der Lernbereich Gesellschaftslehre (Geschichte, Erdkunde, Politik).
(3) Wurde das Fach Englisch nicht erteilt, tritt an seine Stelle die Fremdsprache, in der die Schülerin oder der Schüler in den Klassen 5 bis 11 unterrichtet worden ist.