Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ISGG NRW
ISGG NRW§ 5 Geltungsdauer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29628/5#abs-1 (1) Die Satzung über die Festlegung eines Gebiets für eine Immobilien- und Standortgemeinschaft tritt mit dem Ende ihrer Geltungsdauer, spätestens jedoch fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten, außer Kraft. Damit endet auch das Recht zur Abgabenerhebung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29628/5#abs-2 (2) Eine Änderung der Satzung oder eine Verlängerung der Satzung ist unter denselben Voraussetzungen wie der erstmalige Erlass möglich.