Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der …

§ 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Den Beliehenen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Absatz 4 wird, soweit sie Landesaufgaben für das Ministerium wahrnehmen, die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit ein Gesamtbetrag von 50.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO

a) bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit einer Dauer bis zu 18 Monaten

b) bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Dauer bis zu 3 Jahren

zu stunden,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet,

b) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro unbefristet

niederzuschlagen und

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 Euro zu erlassen.

§ 5 § 7