Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der …§ 7
Stand: 26.08.2026
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist unabhängig von der Höhe des Anspruchs meine vorherige Zustimmung einzuholen. Über- und außertarifliche Leistungen sind auch im Falle eines Vergleichs nur mit Zustimmung des Finanzministeriums zulässig.