Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 58 Änderung von Verträgen, Vergleiche

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/58#abs-1 (1) Das zuständige Ministerium darf

Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern,

einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/58#abs-2 (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

§ 57 § 59