Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der …§ 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29502/2#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für Landesober- und Landesmittelbehörden, Einrichtungen des Landes und Beliehene im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29502/2#abs-2 (2) Landesmittelbehörden im Sinne dieser Verordnung sind die Bezirksregierungen, soweit sie den Landeshaushalt ausführen, und die Bezirksregierung Köln in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29502/2#abs-3 (3) Einrichtungen des Landes im Sinne dieser Verordnung sind:
1. die Kunst- und Musikhochschulen NRW,
2. die Studierendenwerke,
3. das Landesarchiv NRW,
4. das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen in Köln und
5. die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht in Köln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29502/2#abs-4 (4) Beliehene des Landes NRW im Sinne dieser Verordnung sind:
1. die Leitmarktagentur. NRW und
2. die NRW.Bank.