Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der …

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Den Einrichtungen nach § 2 Absatz 3 wird die Befugnis übertragen,

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes bei einmaligen Leistungen nicht mehr als 100.000 Euro bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 Euro pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zu stunden bei Beträgen bis zu 50.000 Euro mit einer Dauer bis zu 18 Monaten,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen und zwar

a) bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet sowie

b) bei Beträgen bis zu 20.000 Euro unbefristet,

und

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung zu erlassen bei Beträgen bis zu 10.000 Euro.

§ 2 § 4