Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Den Kunsthochschulen, dem Landesarchiv NRW in Duisburg, dem Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen in Köln und der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht in Köln wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen.

§ 2