(1) Diese Verordnung gilt für Landesober- und Landesmittelbehörden, Einrichtungen des Landes und Beliehene im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Landesmittelbehörden im Sinne dieser Verordnung sind die Bezirksregierungen, soweit sie den Landeshaushalt ausführen, und die Bezirksregierung Köln in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung.
(3) Einrichtungen des Landes im Sinne dieser Verordnung sind:
1. die Kunst- und Musikhochschulen NRW,
2. die Studierendenwerke,
3. das Landesarchiv NRW,
4. das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen in Köln und
5. die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht in Köln.
(4) Beliehene des Landes NRW im Sinne dieser Verordnung sind:
1. die Leitmarktagentur. NRW und
2. die NRW.Bank.