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# § 24 NW_29500 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungszeugnis, Befähigungsnachweis

APVOKontrAss NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfling, der die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält von dem Prüfungsausschuss

1. ein Zeugnis und

2. einen Nachweis darüber, dass er die Befähigung zur Erfüllung von Aufgaben in der amtlichen Überwachung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung „amtliche Kontrollassistentin“ oder „amtlicher Kontrollassistent“ zu führen.

(2) Je eine Ausfertigung des Ausbildungszeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die Ausbildungsakte zuzuleiten.

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Zitiervorschlag: § 24 NW_29500 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/24

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