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§ 23 NW_29500 (Nordrhein-Westfalen) — Feststellung und Bekanntgabe des Ausbildungsergebnisses

APVOKontrAss NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sowie das nach § 22 ermittelte Gesamtergebnis der Ausbildung fest.

(2) Die Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist.

(3) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am letzten Prüfungstag das Ausbildungsergebnis mit.