Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Badegewässerverordnung
Badegewässerverordnung§ 10 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern
Stand: 26.08.2026
Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, die die Landes- oder Staatsgrenzen überschreiten, so stellt die zuständige Behörde einen angemessenen Informationsaustausch mit dem Ziel sicher, gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen zu erarbeiten.