Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Badegewässerverordnung
Badegewässerverordnung§ 9 Andere Parameter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29491/9#abs-1 (1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen hin, so führt die zuständige Behörde Untersuchungen durch, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Die zuständige Behörde ergreift angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29491/9#abs-2 (2) Badegewässer werden im Rahmen der Überwachung nach § 3 einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich, wenn notwendig, der Information der Öffentlichkeit.