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§ 10 NW_29491 (Nordrhein-Westfalen) — Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern

Badegewässerverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, die die Landes- oder Staatsgrenzen überschreiten, so stellt die zuständige Behörde einen angemessenen Informationsaustausch mit dem Ziel sicher, gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen zu erarbeiten.