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Badegewässerverordnung

§ 11 Beteiligung der Öffentlichkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die zuständige Behörde fördert die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat

1. zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann, und

2. Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.

Dies bezieht sich insbesondere auf die Bestimmung, die Überprüfung und die Aktualisierung der zu bestimmenden Badegewässer gemäß § 3 Abs. 1.

Die zuständige Behörde trägt allen Informationen, die sie erhält, gebührend Rechnung.

§ 10 § 12