Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Badegewässerverordnung
Badegewässerverordnung§ 11 Beteiligung der Öffentlichkeit
Stand: 26.08.2026
Die zuständige Behörde fördert die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat
1. zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann, und
2. Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.
Dies bezieht sich insbesondere auf die Bestimmung, die Überprüfung und die Aktualisierung der zu bestimmenden Badegewässer gemäß § 3 Abs. 1.
Die zuständige Behörde trägt allen Informationen, die sie erhält, gebührend Rechnung.