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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

§ 42 Richtlinien für freiwillige Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit demehrenamtlichen Dienst in Feuerwehren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/42#abs-1 (1) Diese Richtlinien gelten für die Entschädigung von aktiven ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr (§ 9 BHKG) und ihrer Hinterbliebenen, soweit die Gesundheitsschäden der aktiven Angehörigen der Feuerwehr im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Feuerwehr gemäß § 1 BHKG entstanden sind oder sich verschlimmert haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/42#abs-2 (2) Als Gesundheitsschäden im Sinne dieser Richtlinien gelten Erkrankungen und Körperschäden mit und ohne Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -). Die Gesundheitsschäden im Sinne der Regelung sind solche, die durch eine äußere Einwirkung ausgelöst wurden, ohne den Kausalitätsanforderungen bei Versicherungsfällen im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu entsprechen. Dies gilt auch für Todesfälle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/42#abs-3 (3) Für freiwillige Unterstützungsleistungen gelten die nachfolgenden Bedingungen:

1. Eine Entschädigung nach diesen Richtlinien erhalten aktive ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr (§ 9 BHKG) und ihre Hinterbliebenen (§ 41 Absatz 1, 1a), soweit ein Gesundheitsschaden während des Feuerwehrdienstes (Einsatz, Übung, Vorbereitungshandlungen und Dienstsport) eingetreten ist.

2. Als Unterstützungsleistungen werden pauschalisierte Entschädigungen gemäß der Anlage zu diesen Richtlinien (Anhang zu § 42 Absatz 3 Nummer 2) gezahlt. Die Zahlung von Leistungen nach diesen Richtlinien erfolgt ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches als freiwillige Leistung.

3. Leistungen nach diesen Richtlinien werden auf Antrag erbracht, sobald die Entschädigungsansprüche nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch durch Verwaltungsentscheidung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen abgelehnt worden sind. Die vom Träger des Feuerschutzes an die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen erstattete Unfallanzeige gilt als Stellungnahme der Unternehmerin oder des Unternehmers. Antragstellende Personen sind verpflichtet, die für die Leistungsgewährung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen (Mitwirkungspflichten).

4. In besonderen Härtefällen, die existenzgefährdend sind oder erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Betroffenen darstellen, kann der Feuerwehrausschuss zusätzlich zu den Pauschalen nach der Anlage zu diesen Richtlinien (Anhang zu § 42 Absatz 3 Nummer 2) Beihilfen bis zu 10 000 Euro gewähren.

5. Leistungen der Fallgruppe III des Anhangs zu § 42 Absatz 3 Nummer 2 können nur einmal gewährt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/42#abs-4 (4) Sollte nach Zahlung einer Entschädigung auf der Grundlage dieser Richtlinien ein Rechtsanspruch nach dem SGB VII anerkannt werden, ist die Unterstützungsleistung zu erstatten. § 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, wird entsprechend angewandt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/42#abs-5 (5) Diese Richtlinien gelten auch für Fälle, die vor ihrem Inkrafttreten eingetreten, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig im Sinne von Absatz 3 Nummer 3 abgeschlossen worden sind.

§ 41 § 43