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§ 29 NW_29475 (Nordrhein-Westfalen) — Betriebsmittel

Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1Zur Deckung des laufenden Bedarfs sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen ist ein Betriebsmittelbestand gemäß §§ 81 SGB IV, 172 SGB VII bereitzuhalten; das 2,2fache des Monatsbedarfs soll nicht unterschritten werden. 2Das Nähere beschließt die Vertreterversammlung.