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§ 28 NW_29475 (Nordrhein-Westfalen) — Verwaltungsvermögen

Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Unfallkasse verfügt über ein Verwaltungsvermögen gemäß § 82a SGB IV, § 172b SGB VII. Das Nähere beschließt die Vertreterversammlung.

(2) Die Vertreterversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands die Zuführungen zum Verwaltungsvermögen und die Entnahmen aus dem Verwaltungsvermögen beschließen.