(1) Die Unfallkasse verfügt über ein Verwaltungsvermögen gemäß § 82a SGB IV, § 172b SGB VII. Das Nähere beschließt die Vertreterversammlung.
(2) Die Vertreterversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands die Zuführungen zum Verwaltungsvermögen und die Entnahmen aus dem Verwaltungsvermögen beschließen.