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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

§ 27 Beiträge, Beitragszuschläge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, die ausweislich des gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV festgestellten Haushaltsplans nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, werden durch Beiträge und Beitragszuschläge der Unternehmerinnen und Unternehmer aufgebracht (§ 185 SGB VII). Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung (Anhang zu dieser Vorschrift).

§ 26a § 28