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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen§ 25 Unterstützung der Unfallkasse durch die Unternehmerinnen und Unternehmer
Stand: 26.08.2026
1Über die gesetzlich im Einzelnen festgelegten Pflichten hinaus haben die Unternehmerinnen und Unternehmer die Unfallkasse bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen (§ 191 SGB VII). 2Die Unterstützungspflicht bezieht sich insbesondere auf
1. die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe,
2. die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die Versicherten,
3. die Feststellung, ob ein Versicherungsfall vorliegt,
4. die Feststellung der Zuständigkeit und des Versicherungsstatus,
5. die Erbringung von Leistungen,
6. die medizinische Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
7. die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beiträgen einschließlich der Beitragsberechnungsgrundlagen,
8. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen.
3Die Unterstützungspflicht gilt auch für Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit (§ 9 SGB VII), die darauf zielen, dass einem individuellen gesundheitlichen Risiko am Arbeitsplatz begegnet wird (Individualprävention). 4Hierzu haben die Unternehmerinnen und Unternehmer insbesondere
1. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle vorhandenen Beweis- oder sonstigen Urkunden vorzulegen sowie
2. die Maßnahmen der Unfallkasse auf dem Gebiet der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zu unterstützen, insbesondere die Anweisungen durchzuführen, welche die Unfallkasse wegen der Heilbehandlung allgemein oder für den Einzelfall gibt.