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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

§ 5 Versicherung kraft Satzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/5#abs-1 (1) 1Gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sind ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte versichert, soweit sie nicht bereits nach § 2 SGB VII gesetzlich versichert sind und soweit sie sich nicht freiwillig nach § 6 oder nach der Satzung eines anderen Unfallversicherungsträgers versichern können. 2Die Tätigkeit muss unentgeltlich ausgeübt werden, dem Gemeinwohl dienen und für eine Organisation erfolgen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke fördern. 3Die Tätigkeit muss im Zuständigkeitsgebiet der Unfallkasse oder für eine Organisation, die ihren Sitz im Zuständigkeitsgebiet der Unfallkasse hat, erfolgen. 4Die Versicherung umfasst auch Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/5#abs-2 (2) 1Kinder (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII), die sich erlaubterweise auf der Stätte der Hochschule oder des zuständigen Studierendenwerks (§ 1 des Studierendenwerksgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547)) aufhalten, weil sie dort durch die Hochschule, ihre Studierenden untereinander, die studentische Selbstverwaltung oder das Studierendenwerk betreut werden, um den eingeschriebenen Erziehungsberechtigten das Studium zu ermöglichen oder zu erleichtern, sind während des Aufenthalts gegen die Folgen von Versicherungsfällen versichert (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften gesetzlich unfallversichert sind. 2Dies gilt nur dann, wenn die aufgesuchte Hochschule oder das Studierendenwerk, für welche die Unfallkasse zuständig ist, der Betreuung vor ihrem jeweiligen Beginn zugestimmt hat. ³Die Teilnahme an Angeboten der Hochschulen und Studierendenwerke, die einen allgemeinen gesundheitlichen, sozialen oder persönlichkeitsbildenden Schwerpunkt haben (z.B. Hochschulsport), gehört nicht zum versicherten Aufenthalt. 4Die Versicherung umfasst auch Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII). Die Sätze 1 bis 4 gelten für Kinder von Beschäftigten der Hochschule entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/5#abs-3 (3) Doktorandinnen und Doktoranden oder Diplomandinnen und Diplomanden (einschließlich Anwärterinnen und Anwärter auf einen Bachelor oder Master), die sich erlaubterweise im Auftrag oder mit Zustimmung der Hochschule auf der Stätte der Hochschule oder des mit ihr kooperierenden Universitätsklinikums (§ 31a Absatz 1 Buchstabe a Hochschulgesetz) zu Forschungszwecken oder zu sonstigen Zwecken in Bezug auf Angelegenheiten der von ihnen zu fertigenden wissenschaftlichen Arbeiten aufhalten, sind während ihres dortigen Aufenthaltes gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften der Versicherung unterliegen (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII). Dies gilt nur dann, wenn die Unfallkasse für die aufgesuchte Hochschule zuständig ist. Die Versicherung umfasst auch Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/5#abs-4 (4) Kinder (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 SGB VIII), die in einem vom Land Nordrhein-Westfalen finanziell geförderten niedrigschwelligen Betreuungsprojekt für geflüchtete Kinder (Brückenprojekt in NRW) betreut werden, sind während des Aufenthalts auf der Unternehmensstätte der Betreuungseinrichtung gegen die Folgen von Versicherungsfällen versichert (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII). Die Förderung des jeweiligen Betreuungsprojektes muss auf Basis der jeweils geltenden Förderbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgen. Die Betreuungseinrichtung muss orts- und gebäudebezogen sein. Versichert ist der Aufenthalt auf der Unternehmensstätte der Betreuungseinrichtung. Der Ort des Aufenthalts muss mit dem Erdboden verbunden sein. Dafür genügt, wenn die bauliche Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist. Nicht ausreichend sind ortsunabhängige mobile Betreuungsangebote. Darüber hinaus muss die Unfallkasse für die Einrichtung zuständig sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/5#abs-5 (5) Für die Aufbringung der Mittel gilt § 27.

§ 4 § 6