Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / IUAG NRW
IUAG NRW§ 5 Einzugsbereiche
Stand: 26.08.2026
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Gunsten integrierter Untersuchungsanstalten Einzugsbereiche, auch für die Durchführung bestimmter Untersuchungen oder Untersuchungsbereiche im Sinne von § 4 Abs. 1 festzulegen. Innerhalb des Einzugsbereichs sind die Kreisordnungsbehörden verpflichtet, sich der jeweiligen Untersuchungsanstalt zu bedienen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 5 IUAG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Münster, 15.05.2014 – 5 L 335/14
- OVG NRW, 12.08.2026 – 13 A 1617/23Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung: Feststellungsklage gegen den Prüfbericht einer amtlichen Untersuchungsanstalt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.