Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / IUAG NRW
IUAG NRW§ 5 Einzugsbereiche
Stand: 26.08.2026
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Gunsten integrierter Untersuchungsanstalten Einzugsbereiche, auch für die Durchführung bestimmter Untersuchungen oder Untersuchungsbereiche im Sinne von § 4 Abs. 1 festzulegen. Innerhalb des Einzugsbereichs sind die Kreisordnungsbehörden verpflichtet, sich der jeweiligen Untersuchungsanstalt zu bedienen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 IUAG NRW →
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