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§ 5 NW_29445 (Nordrhein-Westfalen) — Einzugsbereiche

IUAG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Gunsten integrierter Untersuchungsanstalten Einzugsbereiche, auch für die Durchführung bestimmter Untersuchungen oder Untersuchungsbereiche im Sinne von § 4 Abs. 1 festzulegen. Innerhalb des Einzugsbereichs sind die Kreisordnungsbehörden verpflichtet, sich der jeweiligen Untersuchungsanstalt zu bedienen.