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IUAG NRW§ 8 Aufgaben des Verwaltungsrates
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/8#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes sowie die Durchführung seiner Beschlüsse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/8#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat kann sich vom Vorstand jederzeit über alle Angelegenheiten der Untersuchungsanstalt unterrichten lassen. Er kann vom Vorstand verlangen, dass ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern des Verwaltungsrates Akteneinsicht gewährt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/8#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat beschließt über
1. den Erlass von Satzungen und Geschäftsordnungen im Rahmen des nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereichs,
2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans einschließlich Stellenplan und Stellenübersicht,
3. die Bestellung, Ernennung und Entlassung der Vorstandsmitglieder,
4. Grundsätze des Personalwesens und der Personalentwicklung,
5. die Festsetzung allgemein geltender Gebührentarife und Entgelte für die Leistungsnehmer, soweit sich diese nicht aus gesetzlichen Regelungen ergeben,
6. die Bestellung des Abschlussprüfers auf Vorschlag des Vorstandes,
7. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,
8. die Ergebnisverwendung,
9. die Entlastung des Vorstandes,
10. die Übertragung weiterer Untersuchungsaufgaben aus dem Bereich der bisher von den Kommunen wahrgenommenen Aufgaben, soweit dies rechtlich zulässig ist,
11. wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges im nichtamtlichen Aufgabenbereich sowie
12. weitere Angelegenheiten, die ihm durch Satzung zugewiesen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/8#abs-4 (4) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsrates nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/8#abs-5 (5) Dem Vorstand gegenüber vertritt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates die Untersuchungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/8#abs-6 (6) Der Verwaltungsrat ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Vorstandes.