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IUAG NRW§ 12 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/12#abs-1 (1) Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung der Untersuchungsanstalt richten sich nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/12#abs-2 (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Kalenderjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/12#abs-3 (3) Der Lagebericht und der Jahresabschluss werden innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt, nach Absatz 4 geprüft und sodann dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/12#abs-4 (4) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung werden von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Untersuchungsanstalt unterliegt darüber hinaus der überörtlichen Prüfung durch den Landesrechnungshof.