(1) Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung der Untersuchungsanstalt richten sich nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Kalenderjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
(3) Der Lagebericht und der Jahresabschluss werden innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt, nach Absatz 4 geprüft und sodann dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt.
(4) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung werden von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Untersuchungsanstalt unterliegt darüber hinaus der überörtlichen Prüfung durch den Landesrechnungshof.