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IUAG NRW

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/11#abs-1 (1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Untersuchungsanstalt in eigener Verantwortung. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die Untersuchungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/11#abs-2 (2) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten der Untersuchungsanstalt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/11#abs-3 (3) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten der Untersuchungsanstalt zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/11#abs-4 (4) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

§ 10 § 12