Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes …

§ 17 Versorgungsamt Gelsenkirchen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29428/17#abs-1 (1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien Städte Bottrop und Gelsenkirchen sowie den Kreis Recklinghausen über.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29428/17#abs-2 (2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe über.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29428/17#abs-3 (3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Münster über.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29428/17#abs-4 (4) Die mit Aufgaben nach § 8 Abs. 2 betrauten Beamten gehen auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe über.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29428/17#abs-5 (5) Die Regelungen der Absätze 1, 2 und 4 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.

§ 16 § 18