Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes …§ 8 Sonstige Aufgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29428/8#abs-1 (1) Die Aufgaben der Kostenerstattung nach dem Gesetz zur Hilfe für Familien bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2 008 als landesweite Zuständigkeit auf die Bezirksregierung Münster übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29428/8#abs-2 (2) Die Aufgaben nach dem Gesetz über den Bergmannversorgungsschein werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 als landesweite Zuständigkeit auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe übertragen. Er nimmt die Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29428/8#abs-3 (3) Die Aufsicht führt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
II. Personalrechtliche Maßnahmen