Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PO-Externe-S I
PO-Externe-S I§ 9 Teilnahme von Zuhörerinnen und Zuhörern
Stand: 26.08.2026
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Prüfung zulassen, die daran ein berechtigtes Interesse haben.