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PO-Externe-S I

§ 8 Fachprüfungsausschüsse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/8#abs-1 (1) Für die einzelnen Prüfungsfächer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fachprüfungsausschüsse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/8#abs-2 (2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus zwei Lehrkräften. Beide sollen in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt oder eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I erworben haben (Zertifikatskurs).

§ 7 § 9