Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PO-Externe-S I
PO-Externe-S I§ 8 Fachprüfungsausschüsse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/8#abs-1 (1) Für die einzelnen Prüfungsfächer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fachprüfungsausschüsse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/8#abs-2 (2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus zwei Lehrkräften. Beide sollen in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt oder eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I erworben haben (Zertifikatskurs).