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PO-Externe-S I

§ 10 Fächer der schriftlichen Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/10#abs-1 (1) Zum Erwerb des Ersten Schulabschlusses schreibt die Bewerberin oder der Bewerber je eine Arbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Auf Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers kann die schriftliche Prüfung im Fach Englisch durch eine schriftliche Prüfung in einem anderen Fach gemäß § 12 Abs. 1 ersetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/10#abs-2 (2) Zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses schreibt die Bewerberin oder der Bewerber je eine Arbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. In diesen Fächern stellt das für Schule zuständige Ministerium landeseinheitliche Prüfungsaufgaben. In den übrigen Fächern stellt die Bezirksregierung die Prüfungsaufgaben. Auf Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers kann die schriftliche Prüfung im Fach Englisch durch eine schriftliche Prüfung in einem anderen Fach gemäß § 12 Abs. 1 ersetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/10#abs-3 (3) Bei den Prüfungen zum Erwerb des Ersten Schulabschlusses oder des Erweiterten Ersten Schulabschlusses kann die Bewerberin oder der Bewerber auf Antrag eine weitere Arbeit in einem Fach der mündlichen Prüfung schreiben. Wird diese Arbeit mindestens mit ausreichend bewertet, findet auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers keine mündliche Prüfung in dem gewählten Fach statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/10#abs-4 (4) Zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) schreibt die Bewerberin oder der Bewerber je eine Arbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Hierfür stellt das Ministerium landeseinheitliche Prüfungsaufgaben. Darüber hinaus schreibt sie oder er eine Arbeit in einem weiteren Fach gemäß § 12 Abs. 2.

§ 9 § 11