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§ 9 NW_29416 (Nordrhein-Westfalen) — Teilnahme von Zuhörerinnen und Zuhörern

PO-Externe-S I

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Prüfung zulassen, die daran ein berechtigtes Interesse haben.