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§ 8 NW_29416 (Nordrhein-Westfalen) — Fachprüfungsausschüsse

PO-Externe-S I

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die einzelnen Prüfungsfächer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fachprüfungsausschüsse.

(2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus zwei Lehrkräften. Beide sollen in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt oder eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I erworben haben (Zertifikatskurs).