Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PO-Externe-S I
PO-Externe-S I§ 7 Prüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/7#abs-1 (1) Die Externenprüfung wird vor einem staatlichen Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Mitglieder von der Bezirksregierung benannt werden. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I oder für eine der Schulformen der Sekundarstufe I erworben haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/7#abs-2 (2) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierung. Sie oder er kann mit dem Vorsitz beauftragen:
1. bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Buchstaben a) und b) eine Vertreterin oder einen Vertreter des Schulamts oder die Schulleiterin oder den Schulleiter einer Schule, die oder den das Schulamt benannt hat,
2. bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Buchstabe c) eine Schulleiterin oder einen Schulleiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/7#abs-3 (3) Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/7#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind neben der oder dem Vorsitzenden die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse, die die Bewerberin oder den Bewerber geprüft haben. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/7#abs-5 (5) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auf Grund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.) entscheidet der Prüfungsausschuss. Die oder der Betroffene darf an der Entscheidung nicht mitwirken. Ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, so entscheidet die Bezirksregierung. Wird das Mitglied des Prüfungsausschusses von der Mitwirkung ausgeschlossen, wird ein neues Mitglied berufen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/7#abs-6 (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle wesentlichen Prüfungsvorgänge verpflichtet.