Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PO-Externe-S I

PO-Externe-S I

§ 1 Zweck der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/1#abs-1 (1) Durch die Externenprüfung wird festgestellt, ob der Bewerberin oder dem Bewerber

a) der Erste Schulabschluss,

b) der Erweiterte Erste Schulabschluss oder

c) der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife)

zuerkannt werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29416/1#abs-2 (2) Für die Externenprüfung ist die Bezirksregierung zuständig.

§ 2